RS OGH 1988/4/12 4Os55/34, 11Os153/64, 13Os128/76 (13Os129/76), 13Os13/77, 15Os23/88 (15Os24/88, 15O

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Veröffentlicht am 27.02.1934
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Rechtssatz

Auf eine nach dem Schlußsatz des § 1 Z 3 des Gesetz vom 31.12.1977, RGBl Nr 3 aus 1878 wiedervorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde kann nur insoweit Rücksicht genommen werden, als sie das Vorbringen der ursprünglichen Eingabe näher ausführt, das als die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen zu werten ist.Auf eine nach dem Schlußsatz des Paragraph eins, Ziffer 3, des Gesetz vom 31.12.1977, RGBl Nr 3 aus 1878 wiedervorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde kann nur insoweit Rücksicht genommen werden, als sie das Vorbringen der ursprünglichen Eingabe näher ausführt, das als die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen zu werten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 55/34
    Entscheidungstext OGH 27.02.1934 4 Os 55/34
    Veröff: SSt XIV/18
  • 11 Os 153/64
    Entscheidungstext OGH 15.09.1964 11 Os 153/64
    Ähnlich; Beisatz: Verbesserung zulässig, Ergänzung unzulässig. (T1)
  • 13 Os 128/76
    Entscheidungstext OGH 09.09.1976 13 Os 128/76
    Ähnlich; Beisatz: Ein anderer Schriftsatz des Verteidigers zur Ausführung des ursprünglichen Vorbringens (des Angeklagten) zulässig, wenn der Verteidiger den Inhalt des vom Angeklagten verfaßten mit seiner Unterschrift nicht zu decken vermag. (T2)
  • 13 Os 13/77
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 13 Os 13/77
    Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Bloß (fachgemäße) Neuformulierung von schon fristgerecht erhobenen Beschwerdeeinwänden. (T3)
  • RS0100223">15 Os 23/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 23/88
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0100223

Dokumentnummer

JJR_19340227_OGH0002_0040OS00055_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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