RS OGH 1934/3/1 1Ob160/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1934
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Norm

ABGB §166 E
4.DVEheG §12

Rechtssatz

Ein minderjähriges Kind österreichischer Staatsbürgerschaft, das mit seinem unehelichen Vater, einem Österreicher, vor einem österreichischen Gerichte einen Vergleich auf Unterhaltsleistung geschlossen hat, geht seines Anspruches auf Grund dieses Vergleiches dadurch nicht verlustig, daß es die deutsche Staatsbürgerschaft erworben und das sechzehnte Lebensjahr überschritten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/34
    Entscheidungstext OGH 01.03.1934 1 Ob 160/34
    Veröff: SZ 16/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0048686

Dokumentnummer

JJR_19340301_OGH0002_0010OB00160_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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