Rechtssatz
Bei der testamentarischen Erbfolge sind etwaige gesetzliche Erben des Verstorbenen nicht als vermutliche Erben im Sinne des § 75 AußStrG zu betrachten und daher auch nicht von Amts wegen der Abhandlung beizuziehen.Bei der testamentarischen Erbfolge sind etwaige gesetzliche Erben des Verstorbenen nicht als vermutliche Erben im Sinne des Paragraph 75, AußStrG zu betrachten und daher auch nicht von Amts wegen der Abhandlung beizuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0007679Im RIS seit
14.03.1934Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023