Norm
ABGB §1221Rechtssatz
Auch wenn die Verehelichung der Tochter noch nicht stattgefunden hat, ist das Heiratsgut nicht nur auszumessen, sondern auch die Leistung für eine bestimmte Zeit nach der Eheschließung aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0025827Dokumentnummer
JJR_19340405_OGH0002_0030OB00219_3400000_001