RS OGH 1934/5/23 2Ob389/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1934
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Norm

ABGB §141 IH
ABGB §879 IIb3
ABGB §938
ABGB §1418

Rechtssatz

Die vom natürlichen Vater gegenüber dem ehelichen Vater, der es unterließ, die Ehelichkeit der Geburt eines Kindes seiner Ehegattin zu bestreiten, vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, ist keine Schenkung und nicht sittenwidrig; das von dem ehelichen Vater zum Unterhalt des Kindes Geleistete kann gegen den natürlichen Vater angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 389/34
    Entscheidungstext OGH 23.05.1934 2 Ob 389/34
    Veröff: SZ 16/111 Ähnlich; OLG Hamm vom 22.01.1952, 9 U 12/51; Veröff: JZ 1953,745; hiezu Böhmer Zur Frage der Unterlassungsklage und Schadenersatzklage bei Ehestörungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0047682

Dokumentnummer

JJR_19340523_OGH0002_0020OB00389_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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