Norm
ABGB §367 BRechtssatz
Dem Eigentümer von Sachen, die beim Verpflichteten gefpändet wurden, steht nach deren Versteigerung gegen den betreibenden Gläubiger, der aus dem Erlöse Befriedigung erlangt hat, der Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Erlöses zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0001054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024