RS OGH 1934/6/12 1Ob490/34

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Veröffentlicht am 12.06.1934
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Norm

EO §251 Z6
  1. EO § 251 heute
  2. EO § 251 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 251 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die vom Verpflichteten gemäß § 251 Z 6 EO beantragte Ausscheidung von Gegenständen aus der gegen ihn geführten Exekution kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein vom Verpflichteten über die gepfändeten Gegenstände abgeschlossener Verkauf vom betreibenden Gläubiger mit Erfolg angefochten wurde.Die vom Verpflichteten gemäß Paragraph 251, Ziffer 6, EO beantragte Ausscheidung von Gegenständen aus der gegen ihn geführten Exekution kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein vom Verpflichteten über die gepfändeten Gegenstände abgeschlossener Verkauf vom betreibenden Gläubiger mit Erfolg angefochten wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 490/34
    Entscheidungstext OGH 12.06.1934 1 Ob 490/34
    SZ 16/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003623

Dokumentnummer

JJR_19340612_OGH0002_0010OB00490_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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