Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Der Überweisungsgläubiger kann in Ansehung des gegen den Erleger gepfändeten Erlages nicht die Rücknahme erklären. Die Zustimmung des Erlagsgegners zur Ausfolgung an den Überweisungsgläubiger setzt voraus, dass er den Erlag als zur Tilgung seines Anspruches geleistet annimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022