RS OGH 1934/6/19 3Ob471/34

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Veröffentlicht am 19.06.1934
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Rechtssatz

Der Überweisungsgläubiger kann in Ansehung des gegen den Erleger gepfändeten Erlages nicht die Rücknahme erklären. Die Zustimmung des Erlagsgegners zur Ausfolgung an den Überweisungsgläubiger setzt voraus, dass er den Erlag als zur Tilgung seines Anspruches geleistet annimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 471/34
    Entscheidungstext OGH 19.06.1934 3 Ob 471/34
    Veröff: SZ 16/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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