RS OGH 1934/6/19 3Ob471/34

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Veröffentlicht am 19.06.1934
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Norm

ABGB §1425
EO §308 B

Rechtssatz

Der Überweisungsgläubiger kann in Ansehung des gegen den Erleger gepfändeten Erlages nicht die Rücknahme erklären. Die Zustimmung des Erlagsgegners zur Ausfolgung an den Überweisungsgläubiger setzt voraus, daß er den Erlag als zur Tilgung seines Anspruches geleistet annimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 471/34
    Entscheidungstext OGH 19.06.1934 3 Ob 471/34
    SZ 16/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004004

Dokumentnummer

JJR_19340619_OGH0002_0030OB00471_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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