Norm
ABGB §297aRechtssatz
Darauf, daß sich die Maschine zur Zeit, als das Pfandrecht erworben wurde, bereits auf der Liegenschaft befunden habe, kommt es nicht an. In dem Falle, in dem eine grundbücherliche Anmerkung des Eigentumsvorbehaltes nach der Aufstellung der Maschine eingetragen wurde, hat der Vorbehalt nur gegenüber den Pfandgläubigern Wirksamkeit, die ihr Pfandrecht erst nach dem Vollzuge der Eintragung erworben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0009976Dokumentnummer
JJR_19340619_OGH0002_0040OB00239_3400000_001