Norm
ZPO §59 Abs1Rechtssatz
Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten muß bei der ersten Tagsatzung bei dem zunächst angerufenen Gerichte gestellt werden. Ein erst bei dem nach § 261 Abs 6 ZPO einschreitenden Gericht erhobener diesbezüglicher Antrag ist verspätet.Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten muß bei der ersten Tagsatzung bei dem zunächst angerufenen Gerichte gestellt werden. Ein erst bei dem nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschreitenden Gericht erhobener diesbezüglicher Antrag ist verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0036068Dokumentnummer
JJR_19340628_OGH0002_0040OB00256_3400000_001