Norm
StPO §283 ARechtssatz
Im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, für die im Gesetze eine absolute Freiheitsstrafe angedroht ist (zB § 284 StG), hat der Staatsanwalt nur dann ein Berufungsrecht, wenn die Strafe die Hälfte der gesetzlichen Strafe nicht erreicht.Im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, für die im Gesetze eine absolute Freiheitsstrafe angedroht ist (zB Paragraph 284, StG), hat der Staatsanwalt nur dann ein Berufungsrecht, wenn die Strafe die Hälfte der gesetzlichen Strafe nicht erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0099914Dokumentnummer
JJR_19340727_OGH0002_0040OS00295_3400000_001