RS OGH 1934/8/7 1Ob674/34

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Veröffentlicht am 07.08.1934
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Norm

ABGB §143

Rechtssatz

Bei Mittellosigkeit der Eltern fällt die Obsorge für die Erziehung der Kinder zunächst auf den väterlichen Großvater und erst dann, wenn auch dieser mittellos ist, auf die väterliche Großmutter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 674/34
    Entscheidungstext OGH 07.08.1934 1 Ob 674/34
    Veröff: SZ 16/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0047901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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