Norm
ABGB §143Rechtssatz
Bei Mittellosigkeit der Eltern fällt die Obsorge für die Erziehung der Kinder zunächst auf den väterlichen Großvater und erst dann, wenn auch dieser mittellos ist, auf die väterliche Großmutter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0047901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020