Norm
ABGB §296Rechtssatz
Die in einem landwirtschaftlichen Betriebe vorhandenen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Feldfrüchte sind bei der Entscheidung über einen nach § 252 EO gestellten Ausscheidungsantrag ungeachtet des Umstandes als Zubehör zu behandeln, daß sie vom Verpflichteten angeblich einem Dritten verkauft wurden.Die in einem landwirtschaftlichen Betriebe vorhandenen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Feldfrüchte sind bei der Entscheidung über einen nach Paragraph 252, EO gestellten Ausscheidungsantrag ungeachtet des Umstandes als Zubehör zu behandeln, daß sie vom Verpflichteten angeblich einem Dritten verkauft wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003783Dokumentnummer
JJR_19340807_OGH0002_0010OB00673_3400000_001