RS OGH 1934/8/7 1Ob673/34

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Veröffentlicht am 07.08.1934
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Norm

ABGB §296
EO §252
  1. EO § 252 heute
  2. EO § 252 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 252 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 252 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die in einem landwirtschaftlichen Betriebe vorhandenen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Feldfrüchte sind bei der Entscheidung über einen nach § 252 EO gestellten Ausscheidungsantrag ungeachtet des Umstandes als Zubehör zu behandeln, daß sie vom Verpflichteten angeblich einem Dritten verkauft wurden.Die in einem landwirtschaftlichen Betriebe vorhandenen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Feldfrüchte sind bei der Entscheidung über einen nach Paragraph 252, EO gestellten Ausscheidungsantrag ungeachtet des Umstandes als Zubehör zu behandeln, daß sie vom Verpflichteten angeblich einem Dritten verkauft wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 673/34
    Entscheidungstext OGH 07.08.1934 1 Ob 673/34
    SZ 16/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003783

Dokumentnummer

JJR_19340807_OGH0002_0010OB00673_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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