TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/22 2000/06/0036

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Bundes - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten, dieser vertreten durch Dr. Günter Medweschek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 4. Februar 2000, Zl. 870.095/7-VI/6c/00, betreffend Vertretungskosten in einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (mitbeteiligte Parteien: H und M K in M, vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in Köflach, Hauptplatz 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 4. April 1996 begehrte der beschwerdeführende Bund (Bundesstraßenverwaltung) unter Anschluss verschiedener Unterlagen bei der erstinstanzlichen Behörde "die Durchführung der Grundeinlöseverhandlung" für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben. Von diesem Straßenbauvorhaben, insbesondere der beabsichtigten Grundeinlösung, waren unter anderem auch drei Grundstücke der mitbeteiligten Parteien betroffen. Diese erhoben mit Schriftsatz vom 13. August 1996 Einwendungen gegen das Vorhaben.

In der über die gegenseitigen Standpunkte abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurden die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Parteien wie folgt verzeichnet:

08.08.1996 Akteneinsicht StrVwSpi. 1/2

3.382,-- S

50 % Einheitssatz

1.691,-- S

16.08.1996 Einwendungen

8.912,-- S

50 % Einheitssatz

4.456,-- S

19.08.1996 Einlöseverhandlung 2/2

17.824,-- S

100 % Einheitssatz

17.824,-- S

21.08.1996 Schriftsatz

8.912,-- S

50 % Einheitssatz

4.456,-- S

21.08.1996 Einlöseverhandlung 2/2

8.912,-- S

100 % Einheitssatz

8.912,-- S

zusammen

85.281,-- S

plus 20 % Mehrwertsteuer

11.056,20 S

ergibt

96.337,20 S

plus 10 % Streitgenossenzuschlag

9.633,72 S

 

105.970,92 S"

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Bescheid vom 22. August 1996 wurden, soweit hier erheblich, unter Zuspruch einer Entschädigung Teilflächen von 10 m2 der im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 171/1 (bewertet mit S 168/m2) und Nr. 171/2 (bewertet mit S 336,--/m2) sowie 110 m2 des ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 284/2 (bewertet mit S 60,--/m2) enteignet.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11. September 1996 wurde den Mitbeteiligten unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 eine Pauschalvergütung von S 5.000,-- zuerkannt, das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1996 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der zunächst mit Erkenntnis vom 17. Juni 1998, G 372-394/97-11, § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Art. XVIII Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, als verfassungswidrig aufhob und sodann in weiterer Folge im Hinblick auf diese Aufhebung mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 1998, B 14/97-15, auch den bekämpften Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 15. November 1996 aufhob.

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 29. Oktober 1998 wurden die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Mitbeteiligten (neu) mit S 21.178,08 bestimmt; das Mehrbegehren in Höhe von S 84.792,84 wurde abgewiesen.

Infolge der dagegen gerichteten Beschwerde der Mitbeteiligten hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit seinem Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/06/0221, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung auf, es sei im Sinne der dort näher dargelegten Grundsätze - diesbezüglich sei zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das oben genannte hg. Erkenntnis verwiesen - ungeklärt geblieben, ob der von den Mitbeteiligten als Bemessungsgrundlage ihres Kostenersatzbegehrens angesetzte Restwert der (Gesamt-)Liegenschaft von S 1,5 Mio. oder lediglich der Wert eines etwa verbleibenden Grundstückrestes als Bemessungsgrundlage für die strittigen Vertretungskosten herangezogen werden könne, was nach den gegebenen Verfahrensergebnissen nicht abschließend habe beurteilt werden können. Zwar habe die belangte Behörde hiezu im Bescheid vom 29. Oktober 1998 ausgeführt, seitens des Rechtsvertreters der Mitbeteiligten seien Ausführungen zur Bemessungsgrundlage für die nach dem Rechtsanwaltstarif zuzusprechenden Kosten gemacht worden. Diese Ausführungen seien jedoch als nicht nachvollziehbar angesehen worden.

Mit dem ohne weiteres Verfahren erlassenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2000 wurde der Berufung der Mitbeteiligten unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 1,500.000,-- stattgegeben, die Höhe des Ersatzes der Kosten für rechtsfreundliche Vertretung im bezeichneten Enteignungsverfahren mit S 112.570,92 (= Euro 8.180,85) bestimmt und der Mehrbetrag abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges unter Hinweis auf die Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsanschauung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG aus, dieser sei bei Aufhebung des Vorbescheides von einer Bemessungsgrundlage von S 1,500.000,-- ausgegangen. Unter Zugrundelegung dieses Betrages als Bemessungsgrundlage ergebe sich - nach Korrektur eines in der Kostennote befindlichen Rechenfehlers - der nunmehr zugesprochene Kostenersatzbetrag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundes - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Die Mitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde sowie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Landeshauptmannes von Kärnten beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:

Nach Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984, können die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

In Hinblick auf die Bundesstraßenverwaltung wurde die Besorgung dieser Geschäfte in den Ländern gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG mit der Verordnung BGBl. Nr. 131/1963 dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Der Bund hat im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung eine solche gegenüber dem Staat als Träger der Hoheitsgewalt bestehende Interessenssphäre. Das objektive Interesse eines Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle liegt in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihr Verwaltungshandeln belastet (materielle Beschwer;

vgl. Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91f). Letztere Beschwer wird in der Beschwerde behauptet und liegt offensichtlich vor. Zur Vertretung des Bundes in einem Verwaltungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz war im vorliegenden Fall der Landeshauptmann gemäß der angeführten Verordnung befugt, da es sich um keine Bundesstraße handelt, die in § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999, genannt ist und für die die Regelung des § 11 ASFINAG-ErmächtigungsG, BGBl. I Nr. 113/1997 (siehe in Verbindung mit § 2 ASFINAG-ErmächtigungsG) gilt. Der Landeshauptmann ist daher ermächtigt, den Bund im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten bzw. für den Bund Beschwerde zu erheben.

2. In der Sache:

Zutreffend verweisen die Beschwerdeausführungen darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/06/0221, keineswegs von einer bereits feststehenden Bemessungsgrundlage in der von der belangten Behörde nunmehr angenommenen Höhe ausgegangen ist, sondern dass gerade die hierüber mangelhaft durchgeführten Ermittlungen Grund der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG gewesen waren.

Die belangte Behörde hätte sich daher - unter Berücksichtigung der im zitierten Erkenntnis bereits aufgezeigten Kriterien - mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten unter Wahrung ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung auseinander zu setzen gehabt.

Da sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der irrigen Auffassung war, von einer ihr vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Höhe der Bemessungsgrundlage ausgehen zu müssen, belastete sie ihn mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG erneut aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060036.X00

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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