RS OGH 1934/10/2 1Ob800/34, 3Ob3/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1934
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Norm

ABGB §1101
EO §124 Z2
EO §334

Rechtssatz

Dem Verpächter steht an den vom Zwangsverwalter des Pächters abgesonderten und verkauften Früchten der verpachteten Liegenschaft kein gesetzliches Pfandrecht zu. Die von einem unter Zwangsverwaltung stehenden Unternehmen zu entrichtende Erwerbsteuer ist im bevorzugten Range aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 800/34
    Entscheidungstext OGH 02.10.1934 1 Ob 800/34
    SZ 16/204
  • 3 Ob 3/66
    Entscheidungstext OGH 21.01.1966 3 Ob 3/66
    Ähnlich; nur: Die von einem unter Zwangsverwaltung stehenden Unternehmen zu entrichtende Erwerbsteuer ist im bevorzugten Range aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen. (T1) = JBl 1967,91 = SZ 39/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002628

Dokumentnummer

JJR_19341002_OGH0002_0010OB00800_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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