Norm
JN §93Rechtssatz
Der ursprüngliche Schuldner bleibt nach dem Hinzutritt eines Mitschuldners zur ungeteilten Hand Hauptschuldner im Sinne des § 93 JN. Die Überweisung eines Rechtsstreites gegen einen von mehreren Beklagten, der mit der Einrede der Unzuständigkeit obsiegt, an das zuständige Gericht ist zulässig.Der ursprüngliche Schuldner bleibt nach dem Hinzutritt eines Mitschuldners zur ungeteilten Hand Hauptschuldner im Sinne des Paragraph 93, JN. Die Überweisung eines Rechtsstreites gegen einen von mehreren Beklagten, der mit der Einrede der Unzuständigkeit obsiegt, an das zuständige Gericht ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0040142Dokumentnummer
JJR_19341005_OGH0002_0030OB00743_3400000_001