RS OGH 1934/10/10 1Ob765/34, 4Ob60/74, 8ObA113/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1934
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Norm

ABGB §1162a
AngG §28
AngG §31 Abs3

Rechtssatz

Bei einem unter das AngG vom 11.05.1921, BGBl Nr 292, fallenden Dienstverhältnisse steht dem Dienstgeber gegen den vertragsbrüchigen Dienstnehmer nur ein Anspruch auf Schadenersatz und nicht auf Leistung der vertragsmäßigen Dienste zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 765/34
    Entscheidungstext OGH 10.10.1934 1 Ob 765/34
    Veröff: SZ 16/209
  • 4 Ob 60/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74
    Vgl; Veröff: JBl 1975,437 = Arb 9259 = IndS 1975 2,939 = ZAS 1975,223 (Mayer - Maly) = DRdA 1975,283 (Fitz)
  • 8 ObA 113/01b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 113/01b
    Beisatz: Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. (T1) Beisatz: Findet der Dienstgeber wie hier ohne weiteres eine Ersatzkraft gleicher Qualifikation zum selben Lohn bis zum vereinbarten Zeitpunkt des Dienstantrittes, ist dem Dienstgeber kein Schaden entstanden und damit auch kein Erfüllungsinteresse offen. (T2) Beisatz: Ist der Vertrag aufgelöst worden, fällt er zur Gänze weg und kann nicht als Nachwirkung eines für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbarten Konkurrenzverbots ein Beschäftigungsverbot. (T3)

Schlagworte

Arbeitgeber, Austritt, ungerechtfertigt, ohne wichtigen Grund, grundlos, Entlassung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Ersatzpflicht, Angestellte, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0028158

Dokumentnummer

JJR_19341010_OGH0002_0010OB00765_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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