RS OGH 1934/10/12 4Ob311/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1934
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Norm

AO §58
  1. AO § 58 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Zeigt sich, daß die Dreiviertelsummenmehrheit in der Ausgleichstagsatzung nur durch die Zustimmung von Gläubigern erreicht wurde, denen unzulässige Vorteile eingeräumt worden waren, so steht der Unwirksamerklärung des Ausgleiches nicht entgegen, daß diese Gläubiger als Mitglieder eines Gläubigerschutzverbandes auf Grund einer internen Vorabstimmung im Verband gemäß dessen Satzungen für den Ausgleich zu stimmen verpflichtet waren. Das Zustandekommen des Ausgleiches nach dem § 58 AO ist nach dem Ergebnis der Abstimmung in der Ausgleichstagsatzung und nicht nach dem einer internen Vorabstimmung im Gläubigerschutzverbande zu beurteilen.Zeigt sich, daß die Dreiviertelsummenmehrheit in der Ausgleichstagsatzung nur durch die Zustimmung von Gläubigern erreicht wurde, denen unzulässige Vorteile eingeräumt worden waren, so steht der Unwirksamerklärung des Ausgleiches nicht entgegen, daß diese Gläubiger als Mitglieder eines Gläubigerschutzverbandes auf Grund einer internen Vorabstimmung im Verband gemäß dessen Satzungen für den Ausgleich zu stimmen verpflichtet waren. Das Zustandekommen des Ausgleiches nach dem Paragraph 58, AO ist nach dem Ergebnis der Abstimmung in der Ausgleichstagsatzung und nicht nach dem einer internen Vorabstimmung im Gläubigerschutzverbande zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/34
    Entscheidungstext OGH 12.10.1934 4 Ob 311/34
    Veröff: SZ 16/212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0052137

Dokumentnummer

JJR_19341012_OGH0002_0040OB00311_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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