RS OGH 1934/10/17 1Ob834/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1934
beobachten
merken

Norm

AKB §7 Abs2
VersVG §6 B1
VersVG §153

Rechtssatz

Die Anzeige vom Haftpflichtversicherungsfalle kann anstatt vom Versicherungsnehmer mit Rechtswirksamkeit auch von dem Dritten erstattet werden, der bei dem Haftpflichtversicherungsfalle beschädigt wurde. Der Versicherer kann dann nicht mehr einwenden, er sei dadurch, daß der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige vom Eintritte des Haftpflichtversicherungsfalles zu erstatten grob fahrlässigerweise unterlassen habe, von jeder Leistung frei geworden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 834/34
    Entscheidungstext OGH 17.10.1934 1 Ob 834/34
    Veröff: SZ 16/214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0080660

Dokumentnummer

JJR_19341017_OGH0002_0010OB00834_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten