RS OGH 1934/11/16 1Ob855/34

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Veröffentlicht am 16.11.1934
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Norm

KFG 1955 §46
VersVG §1
VersVG §6 B4

Rechtssatz

Wurde eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden bei Kraftwagenfahrten mit einem bestimmten Probefahrtkennzeichen genommen, so sind durch die Versicherung alle Fahrten mit diesem Probefahrtkennzeichen gedeckt, mag auch im Einzelfalle die Fahrt, bei der sich der Schaden ereignete, nicht eine Probefahrt im engeren Sinne gewesen, sondern zu anderen Zwecken unternommen worden sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 855/34
    Entscheidungstext OGH 16.11.1934 1 Ob 855/34
    Veröff: SZ 16/225

Schlagworte

Diese Entscheidung ist nach Ansicht des Senates 7 infolge der inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage überholt; siehe nunmehr 7 Ob 33/72 vom 01.03.1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0065646

Dokumentnummer

JJR_19341116_OGH0002_0010OB00855_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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