Norm
ABGB §154 DRechtssatz
Ein rechtskräftig festgesetztes Heiratsgut kann nicht infolge geänderter Vermögens - oder Einkommensverhältnisse der Eltern abgeändert werden; Änderungen in der Abstattung können jedoch aus dem Gesichtspunkt eintreten, daß die Beitreibung des Heiratsgutes den ständigen Unterhalt der Eltern nicht beeinträchtigen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0048108Dokumentnummer
JJR_19341211_OGH0002_0020OB00992_3400000_001