RS OGH 1934/12/11 2Ob992/34, 5Ob289/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1934
beobachten
merken

Norm

ABGB §154 D
ABGB §1221

Rechtssatz

Ein rechtskräftig festgesetztes Heiratsgut kann nicht infolge geänderter Vermögens - oder Einkommensverhältnisse der Eltern abgeändert werden; Änderungen in der Abstattung können jedoch aus dem Gesichtspunkt eintreten, daß die Beitreibung des Heiratsgutes den ständigen Unterhalt der Eltern nicht beeinträchtigen darf.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 992/34
    Entscheidungstext OGH 11.12.1934 2 Ob 992/34
    Veröff: SZ 16/243
  • 5 Ob 289/01p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 289/01p
    Vgl aber; nur: Ein rechtskräftig festgesetztes Heiratsgut kann nicht infolge geänderter Vermögens - oder Einkommensverhältnisse der Eltern abgeändert werden. (T1) Beisatz: Änderungen, die sich zwischen der schon vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten möglichen Bemessung des Heiratsgutes (der Ausstattung) und der tatsächlichen Eheschließung ereignen, sind zu berücksichtigen und können im Fall ihrer Erheblichkeit zu einer Neubemessung führen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0048108

Dokumentnummer

JJR_19341211_OGH0002_0020OB00992_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten