RS OGH 2007/8/16 4Ob189/34, 3Ob152/87, 3Ob144/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1934
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Norm

EO §120 Abs2 Z4
EO §120 Abs2 Z5
EO §216 Abs1
  1. EO § 120 heute
  2. EO § 120 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 120 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 120 heute
  2. EO § 120 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 120 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Als eine Verwaltung, die zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat, ist eine Zwangsverwaltung iS des § 216 Abs 1 EO dann anzusehen, wenn sie sich für die im Meistbotsverteilungsverfahren zur Verteilung gelangende Masse günstig auswirkt. Zu den im § 210 Abs 1 Z 4 EO angeführten Kosten zählen auch Zahlungen, die ein die Zwangsverwaltung betreibender Gläubiger auf Grund von Beschlüssen geleistet hat, mit denen die Belohnung des Verwalters sowie dessen Ansprüche auf Barauslagen nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden festgesetzt wurden.Als eine Verwaltung, die zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat, ist eine Zwangsverwaltung iS des Paragraph 216, Absatz eins, EO dann anzusehen, wenn sie sich für die im Meistbotsverteilungsverfahren zur Verteilung gelangende Masse günstig auswirkt. Zu den im Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4, EO angeführten Kosten zählen auch Zahlungen, die ein die Zwangsverwaltung betreibender Gläubiger auf Grund von Beschlüssen geleistet hat, mit denen die Belohnung des Verwalters sowie dessen Ansprüche auf Barauslagen nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden festgesetzt wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 189/34
    Entscheidungstext OGH 18.12.1934 4 Ob 189/34
    Veröff: SZ 16/247
  • RS0002591">3 Ob 152/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 152/87
    nur: Als eine Verwaltung, die zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat, ist eine Zwangsverwaltung iS des § 216 Abs 1 EO dann anzusehen, wenn sie sich für die im Meistbotsverteilungsverfahren zur Verteilung gelangende Masse günstig auswirkt. (T1); Veröff: JBl 1988,329 Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der einstweilige Verwalter Erträgnisse erzielen konnte oder nicht. Hat die einstweilige Verwaltung die Liegenschaft vor einem Wertverlust bewahrt, kann das Interesse aller auf das Meistbot gewiesenen Personen auch darin liegen, dass bei einem zweiten Versteigerungstermin ein höheres Meistbot erzielt wird. (T2); Veröff: SZ 60/280
  • RS0002591">3 Ob 144/07h
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ersteher hat Kosten zu tragen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002591

Dokumentnummer

JJR_19341218_OGH0002_0040OB00189_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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