RS OGH 1935/1/8 4Ob510/34

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Veröffentlicht am 08.01.1935
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Norm

EO §120 Abs2 Z1
EO §124
  1. EO § 120 heute
  2. EO § 120 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 120 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 124 heute
  2. EO § 124 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 124 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 124 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Vermögensübertragungsgebühren fallen nicht unter die öffentlichen Abgaben des § 120 Abs 2 Z 1 EO und sind daher nicht unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen. Hat der Zwangsverwalter Steuern und öffentliche Abgaben iS des § 120 EO aus den Verwaltungserträgnissen nicht unmittelbar berichtigt, so genießen sie bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse keinen Vorrang vor den Vermögensübertragungsgebühren, sondern sind im gleichen Rang mit diesen verhältnismäßig zu berichtigen. (§ 124 Z 2 EO)Vermögensübertragungsgebühren fallen nicht unter die öffentlichen Abgaben des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, EO und sind daher nicht unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen. Hat der Zwangsverwalter Steuern und öffentliche Abgaben iS des Paragraph 120, EO aus den Verwaltungserträgnissen nicht unmittelbar berichtigt, so genießen sie bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse keinen Vorrang vor den Vermögensübertragungsgebühren, sondern sind im gleichen Rang mit diesen verhältnismäßig zu berichtigen. (Paragraph 124, Ziffer 2, EO)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/34
    Entscheidungstext OGH 08.01.1935 4 Ob 510/34
    SZ 17/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002584

Dokumentnummer

JJR_19350108_OGH0002_0040OB00510_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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