Norm
EO §120 Abs2 Z1Rechtssatz
Vermögensübertragungsgebühren fallen nicht unter die öffentlichen Abgaben des § 120 Abs 2 Z 1 EO und sind daher nicht unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen. Hat der Zwangsverwalter Steuern und öffentliche Abgaben iS des § 120 EO aus den Verwaltungserträgnissen nicht unmittelbar berichtigt, so genießen sie bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse keinen Vorrang vor den Vermögensübertragungsgebühren, sondern sind im gleichen Rang mit diesen verhältnismäßig zu berichtigen. (§ 124 Z 2 EO)Vermögensübertragungsgebühren fallen nicht unter die öffentlichen Abgaben des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, EO und sind daher nicht unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen. Hat der Zwangsverwalter Steuern und öffentliche Abgaben iS des Paragraph 120, EO aus den Verwaltungserträgnissen nicht unmittelbar berichtigt, so genießen sie bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse keinen Vorrang vor den Vermögensübertragungsgebühren, sondern sind im gleichen Rang mit diesen verhältnismäßig zu berichtigen. (Paragraph 124, Ziffer 2, EO)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002584Dokumentnummer
JJR_19350108_OGH0002_0040OB00510_3400000_001