RS OGH 1935/1/25 1Ob36/35

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Veröffentlicht am 25.01.1935
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Es bildet eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung, wenn ein Gläubiger seine Zustimmung zum Ausgleich davon abhängig macht, daß ihm ein naher Verwandter des Ausgleichsschuldners eine größere Menge Waren abkauft.Es bildet eine nach Paragraph 47, AO unzulässige Sonderbegünstigung, wenn ein Gläubiger seine Zustimmung zum Ausgleich davon abhängig macht, daß ihm ein naher Verwandter des Ausgleichsschuldners eine größere Menge Waren abkauft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/35
    Entscheidungstext OGH 25.01.1935 1 Ob 36/35
    Veröff: SZ 17/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0052027

Dokumentnummer

JJR_19350125_OGH0002_0010OB00036_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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