Norm
AO §47Rechtssatz
Es bildet eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung, wenn ein Gläubiger seine Zustimmung zum Ausgleich davon abhängig macht, daß ihm ein naher Verwandter des Ausgleichsschuldners eine größere Menge Waren abkauft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0052027Dokumentnummer
JJR_19350125_OGH0002_0010OB00036_3500000_001