Norm
VersVG §70Rechtssatz
Wer die Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die andere Hälfte aber durch Erbfolge erworben hat, kann den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen (§§ 65, 68 VersVG).Wer die Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die andere Hälfte aber durch Erbfolge erworben hat, kann den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen (Paragraphen 65, 68, VersVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0080745Im RIS seit
13.02.1935Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025