Rechtssatz
Die Klage nach § 37 EO ist abzuweisen, wenn während des Verfahrens das Absonderungsrecht des betreibenden Gläubigers durch Beendigung des Ausgleichsverfahrens erloschen ist (§ 12 Abs 1 AO).Die Klage nach Paragraph 37, EO ist abzuweisen, wenn während des Verfahrens das Absonderungsrecht des betreibenden Gläubigers durch Beendigung des Ausgleichsverfahrens erloschen ist (Paragraph 12, Absatz eins, AO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0052007Dokumentnummer
JJR_19350213_OGH0002_0040OB00035_3500000_001