Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Durch ein wegen Verbrechens nach §§ 152, 157 StG verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes ist das Zivilgericht nicht gehindert, ein Mitverschulden des Verletzten an der Verletzung anzunehmen (§ 268 ZPO).Durch ein wegen Verbrechens nach Paragraphen 152, 157, StG verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes ist das Zivilgericht nicht gehindert, ein Mitverschulden des Verletzten an der Verletzung anzunehmen (Paragraph 268, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0027392Dokumentnummer
JJR_19350222_OGH0002_0010OB00024_3500000_001