RS OGH 1935/2/22 1Ob24/35

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Veröffentlicht am 22.02.1935
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Rechtssatz

Durch ein wegen Verbrechens nach §§ 152, 157 StG verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes ist das Zivilgericht nicht gehindert, ein Mitverschulden des Verletzten an der Verletzung anzunehmen (§ 268 ZPO).Durch ein wegen Verbrechens nach Paragraphen 152, 157, StG verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes ist das Zivilgericht nicht gehindert, ein Mitverschulden des Verletzten an der Verletzung anzunehmen (Paragraph 268, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 24/35
    Entscheidungstext OGH 22.02.1935 1 Ob 24/35
    Veröff: SZ 17/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0027392

Dokumentnummer

JJR_19350222_OGH0002_0010OB00024_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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