RS OGH 1935/3/1 4Ob43/55

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Veröffentlicht am 01.03.1935
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Norm

EO §320

Rechtssatz

Das exekutive Pfandrecht an einer bücherlich sichergestellten Forderung wird durch die Eintragung in das öffentliche Buch und nicht etwa erst durch die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner erworben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 43/55
    Entscheidungstext OGH 01.03.1935 4 Ob 43/55
    SZ 17/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004225

Dokumentnummer

JJR_19350301_OGH0002_0040OB00043_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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