Norm
ABGB §1445Rechtssatz
Mit der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft wird auch das Gesellschaftsverhältnis mit dem stillen Gesellschafter zur Auflösung gebracht. Dieser kann, ohne die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft abzuwarten, sofort seinen Herauszahlungsanspruch geltend machen. Vereinigung (§ 1445 ABGB) tritt nicht ein, wenn der stille Gesellschafter zugleich Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (seines Komplementärs) wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0034045Dokumentnummer
JJR_19350301_OGH0002_0040OB00004_3500000_001