Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Über einen gemäß § 307 EO vollzogenen Erlag des Drittschuldners kann im Exekutionsverfahren nur verfügt werden, wenn unbestritten ist, daß der Erlag Vermögen des Verpflichteten ist.Über einen gemäß Paragraph 307, EO vollzogenen Erlag des Drittschuldners kann im Exekutionsverfahren nur verfügt werden, wenn unbestritten ist, daß der Erlag Vermögen des Verpflichteten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004107Dokumentnummer
JJR_19350312_OGH0002_0030OB00201_3500000_001