Norm
ABGB §1300 BRechtssatz
Wer die Bezahlung einer Entschädigung im Hinblick auf das unrichtige Gutachten eines von ihm befragten Sachverständigen hinausschiebt, ist auch zum Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0026664Dokumentnummer
JJR_19350312_OGH0002_0010OB00200_3500000_001