RS OGH 1935/3/12 1Ob200/35

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Veröffentlicht am 12.03.1935
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Rechtssatz

Wer die Bezahlung einer Entschädigung im Hinblick auf das unrichtige Gutachten eines von ihm befragten Sachverständigen hinausschiebt, ist auch zum Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 200/35
    Entscheidungstext OGH 12.03.1935 1 Ob 200/35
    Veröff: SZ 17/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0026664

Dokumentnummer

JJR_19350312_OGH0002_0010OB00200_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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