RS OGH 1935/3/13 2Ob112/35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1935
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Norm

EO §1 Z13 IIL
KAG §30

Rechtssatz

Eine als Rückstandsausweis auf Grund des § 45 des Gesetzes vom 15. Juli 1920, StGBl Nr 327, bezeichnete, von der steiermärkischen Landesbuchhaltung mit der Bestätigung der Richtigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung ausgestellte Urkunde, enthaltend eine Zusammenstellung von Vierteljahresrückständen an Verpflegsgebühren einer Krankenanstalt, ist kein den Erfordernissen des § 1 Z 13 EO entsprechender Exekutionstitel zur Hereinbringung des Ersatzes aus Landesmitteln.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 112/35
    Entscheidungstext OGH 13.03.1935 2 Ob 112/35
    SZ 17/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0000208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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