Norm
EO §1 Z13 IILRechtssatz
Eine als Rückstandsausweis auf Grund des § 45 des Gesetzes vom 15. Juli 1920, StGBl Nr 327, bezeichnete, von der steiermärkischen Landesbuchhaltung mit der Bestätigung der Richtigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung ausgestellte Urkunde, enthaltend eine Zusammenstellung von Vierteljahresrückständen an Verpflegsgebühren einer Krankenanstalt, ist kein den Erfordernissen des § 1 Z 13 EO entsprechender Exekutionstitel zur Hereinbringung des Ersatzes aus Landesmitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0000208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011