RS OGH 1935/3/14 1Ob375/35

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Veröffentlicht am 14.03.1935
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Norm

ABGB §1311 IIb
ABGB §1315 IIc
AKB §2 Abs2 litb
VersVG §6 B3

Rechtssatz

Auf die Ausschlußklausel eines Haftpflichtversicherungsvertrages, daß für Ansprüche aus Schäden bei einer Fahrt unter Führung eines Lenkers ohne behördlichen Führerschein keine Haftung des Versicherers bestehe, kann sich die Versicherungsgesellschaft nicht berufen, wenn der Nachweis der erforderlichen Fahrtüchtigkeit des Lenkers eines Kraftfahrrades schon vor dem Unfall erbracht wurde, obwohl erst nach diesem der Führerschein dem Lenker zugestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 375/35
    Entscheidungstext OGH 14.03.1935 1 Ob 375/35
    Veröff: SZ 17/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0028329

Dokumentnummer

JJR_19350314_OGH0002_0010OB00375_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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