Norm
ABGB §1441Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 1441 ABGB ist es dem Bundesschatz nicht verwehrt, seine Gegenforderung gegen eine Forderung aufzurechnen, die auf Grund eines privatrechtlichen Titels gegen ihn geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0033972Dokumentnummer
JJR_19350326_OGH0002_0010OB00235_3500000_001