Norm
ABGB §91 C7Rechtssatz
Zur vertraglichen Regelung des Unterhaltes der Ehegattin anläßlich ihrer nur tatsächlichen Trennung ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. Aus einem solchen Übereinkommen hat die Ehegattin gegen den Gatten dann keinen Anspruch auf Nachzahlung früher fällig gewordener Unterhaltsraten, wenn der Ehegatte im nachfolgenden Scheidungsprozeß eheliche Untreue nachweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0047137Dokumentnummer
JJR_19350327_OGH0002_0020OB00230_3500000_001