RS OGH 1935/3/27 2Ob230/35, 3Ob100/53, 6Ob296/63, 5Ob629/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1935
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Norm

ABGB §91 C7
NZwG §1 Abs1 lita

Rechtssatz

Zur vertraglichen Regelung des Unterhaltes der Ehegattin anläßlich ihrer nur tatsächlichen Trennung ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. Aus einem solchen Übereinkommen hat die Ehegattin gegen den Gatten dann keinen Anspruch auf Nachzahlung früher fällig gewordener Unterhaltsraten, wenn der Ehegatte im nachfolgenden Scheidungsprozeß eheliche Untreue nachweist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 230/35
    Entscheidungstext OGH 27.03.1935 2 Ob 230/35
    Veröff: SZ 17/59
  • 3 Ob 100/53
    Entscheidungstext OGH 25.02.1953 3 Ob 100/53
    nur: Zur vertraglichen Regelung des Unterhaltes der Ehegattin anläßlich ihrer nur tatsächlichen Trennung ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. (T1)
  • 6 Ob 296/63
    Entscheidungstext OGH 11.12.1963 6 Ob 296/63
    Beisatz: Dies setzt allerdings voraus, daß durch die Vereinbarung nicht Ansprüche neu geschaffen, sondern bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten nur ziffernmäßig festgelegt werden, wobei aber die Zusage das Maß einer noch so weit gesteckten Unterhaltspflicht nicht überschreiten darf. (T2) Veröff: EvBl 1964/219 S 321
  • 5 Ob 629/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 629/88
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0047137

Dokumentnummer

JJR_19350327_OGH0002_0020OB00230_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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