RS OGH 2011/5/18 3Ob298/35, 7Ob163/10m

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Veröffentlicht am 10.04.1935
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Rechtssatz

Die "anderen" wichtigen Gründe des § 1425 ABGB, die den Schuldner berechtigen, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen, müssen nicht in der Person des Gläubigers gelegen sein.Die "anderen" wichtigen Gründe des Paragraph 1425, ABGB, die den Schuldner berechtigen, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen, müssen nicht in der Person des Gläubigers gelegen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0033539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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