Rechtssatz
Die "anderen" wichtigen Gründe des § 1425 ABGB, die den Schuldner berechtigen, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen, müssen nicht in der Person des Gläubigers gelegen sein.Die "anderen" wichtigen Gründe des Paragraph 1425, ABGB, die den Schuldner berechtigen, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen, müssen nicht in der Person des Gläubigers gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0033539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011