Norm
ABGB §196Rechtssatz
Der Wortlaut des § 196 ABGB enthält weder eine Bestimmung über eine Formvorschrift noch den Hinweis auf eine solche. Es können daher die Formvorschriften über letztwillige Anordnungen nicht auch auf die rein familienrechtliche Berufung eines Vormundes nach § 196 ABGB ausgedehnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0048971Dokumentnummer
JJR_19350424_OGH0002_0020OB00270_3500000_001