RS OGH 1935/4/24 2Ob270/35

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Veröffentlicht am 24.04.1935
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Norm

ABGB §196

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 196 ABGB enthält weder eine Bestimmung über eine Formvorschrift noch den Hinweis auf eine solche. Es können daher die Formvorschriften über letztwillige Anordnungen nicht auch auf die rein familienrechtliche Berufung eines Vormundes nach § 196 ABGB ausgedehnt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 270/35
    Entscheidungstext OGH 24.04.1935 2 Ob 270/35
    Veröff: SZ 17/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0048971

Dokumentnummer

JJR_19350424_OGH0002_0020OB00270_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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