RS OGH 1935/5/2 1Ob325/35

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Veröffentlicht am 02.05.1935
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Rechtssatz

Auf die im § 19 GAngG vorgeschriebene schriftliche Form der Kündigung kann vom Dienstnehmer nachträglich, nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht aber im Zeitpunkte der Kündigung gültig verzichtet werden.Auf die im Paragraph 19, GAngG vorgeschriebene schriftliche Form der Kündigung kann vom Dienstnehmer nachträglich, nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht aber im Zeitpunkte der Kündigung gültig verzichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 325/35
    Entscheidungstext OGH 02.05.1935 1 Ob 325/35
    Veröff: SZ 17/77

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0061141

Dokumentnummer

JJR_19350502_OGH0002_0010OB00325_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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