Rechtssatz
Auf die im § 19 GAngG vorgeschriebene schriftliche Form der Kündigung kann vom Dienstnehmer nachträglich, nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht aber im Zeitpunkte der Kündigung gültig verzichtet werden.Auf die im Paragraph 19, GAngG vorgeschriebene schriftliche Form der Kündigung kann vom Dienstnehmer nachträglich, nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht aber im Zeitpunkte der Kündigung gültig verzichtet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0061141Dokumentnummer
JJR_19350502_OGH0002_0010OB00325_3500000_001