Norm
AO §23 Z1Rechtssatz
Die Gebühren des Notars als Gerichtskomissär im Abhandlungsverfahren sind in einem nachträgliche über den Nachlaß eröffneten Ausgleichsverfahren als bevorrechtete Forderung im Sinne des § 23 AO zu behandeln.Die Gebühren des Notars als Gerichtskomissär im Abhandlungsverfahren sind in einem nachträgliche über den Nachlaß eröffneten Ausgleichsverfahren als bevorrechtete Forderung im Sinne des Paragraph 23, AO zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0051882Dokumentnummer
JJR_19350507_OGH0002_0040OB00119_3500000_001