RS OGH 1935/5/17 1Ob370/35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1935
beobachten
merken

Rechtssatz

Nach § 127 VersVG kommt dem Pfandgläubiger die Stellung eines selbständigen Bezugsberechtigten zu. Eine im Sinne des § 20 Abs 2 VersVG vereinbarte Ausschlußfrist beginnt gegen den Pfandgläubiger erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der von ihm gegen die Versicherungsgesellschaft erhobene Anspruch von dieser abgelehnt wurde.Nach Paragraph 127, VersVG kommt dem Pfandgläubiger die Stellung eines selbständigen Bezugsberechtigten zu. Eine im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, VersVG vereinbarte Ausschlußfrist beginnt gegen den Pfandgläubiger erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der von ihm gegen die Versicherungsgesellschaft erhobene Anspruch von dieser abgelehnt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 370/35
    Entscheidungstext OGH 17.05.1935 1 Ob 370/35
    Veröff: SZ 17/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0080164

Dokumentnummer

JJR_19350517_OGH0002_0010OB00370_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten