RS OGH 1935/5/28 3Ob425/35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1935
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Norm

EO §65 C
EO §66
EO §142
EO §239 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wurde vom Exekutionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Neubestimmung des Schätzwertes angeordnet und zur Einvernehmung des mit der Besichtigung der Liegenschaft beauftragten Sachverständigen eine Tagsatzung anberaumt, so ist gegen diesen Beschluß ein Rekurs zulässig. Der Gläubiger ist berechtigt, sich gegen einen Schätzwert zu wehren, der sich so geändert hat, daß die Durchführung der Versteigerung und damit die dem Gläubiger gebührende Befriedigung in Frage gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 425/35
    Entscheidungstext OGH 28.05.1935 3 Ob 425/35
    SZ 17/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002302

Dokumentnummer

JJR_19350528_OGH0002_0030OB00425_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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