Norm
ABGB §1165 CRechtssatz
Haftung eines Reisebüros für den Schaden, den jemand durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erleidet. Unter Belohnung ist im § 1300 ABGB nicht gerade eine Gegenleistung in Geld zu verstehen.Haftung eines Reisebüros für den Schaden, den jemand durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erleidet. Unter Belohnung ist im Paragraph 1300, ABGB nicht gerade eine Gegenleistung in Geld zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0026490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024