Norm
ABGB §1165 CRechtssatz
Haftung eines Reisebüros für den Schaden, den jemand durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erleidet. Unter Belohnung ist im § 1300 ABGB nicht gerade eine Gegenleistung in Geld zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0026490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017