Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Den Ersatz des Schadens, den ein Strafgefangener durch den Einsturz der schadhaften Mauer des Gefängnishofes erlitten hat, kann er gegen den Bundesschatz, dem die Obsorge für die Erhaltung des zur Unterbringung des Gerichtes gemieteten Gebäudes obliegt, im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0030342Dokumentnummer
JJR_19350906_OGH0002_0010OB00594_3500000_001