RS OGH 1935/9/6 1Ob594/35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1935
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Norm

ABGB §1319
AHG §1
JN §1

Rechtssatz

Den Ersatz des Schadens, den ein Strafgefangener durch den Einsturz der schadhaften Mauer des Gefängnishofes erlitten hat, kann er gegen den Bundesschatz, dem die Obsorge für die Erhaltung des zur Unterbringung des Gerichtes gemieteten Gebäudes obliegt, im ordentlichen Rechtswege geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 594/35
    Entscheidungstext OGH 06.09.1935 1 Ob 594/35
    Veröff: SZ 17/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0030342

Dokumentnummer

JJR_19350906_OGH0002_0010OB00594_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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