RS OGH 1935/10/8 1Ob768/35

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Veröffentlicht am 08.10.1935
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Norm

EO §325

Rechtssatz

Das Pfandrecht am Anspruch auf Herausgabe von Sachen behält den Vorrang vor einem später an denselben Sachen erworbenen Pfandrecht auch dann, wenn der Gläubiger, dem der Herausgabeanspruch überwiesen wurde, die Herausgabe nicht selbst durchgesetzt hat, sondern die Sachen gelegentlich der später vorgenommenen Pfändung vom Drittschuldner dem Vollstreckungsbeamten herausgegeben wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 768/35
    Entscheidungstext OGH 08.10.1935 1 Ob 768/35
    SZ 17/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004284

Dokumentnummer

JJR_19351008_OGH0002_0010OB00768_3500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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