Norm
EO §65 BRechtssatz
Dem Eigentümer der mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaftshälfte steht kein Rekursrecht gegen den Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde.Dem Eigentümer der mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaftshälfte steht kein Rekursrecht gegen den Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 222, EO festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002249Dokumentnummer
JJR_19351008_OGH0002_0030OB00622_3500000_001