Norm
ABGB §248Rechtssatz
Für den Eintritt eines Nachteiles, der einen Ersatzanspruch gegen einen Handlungsfähigen nicht begründet, kann der Handlungsunfähige auch im Rahmen des § 1310 ABGB nicht haftbar gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0048951Dokumentnummer
JJR_19351022_OGH0002_0030OB00587_3500000_001