Norm
ABGB §886Rechtssatz
Eine Stampiglienunterschrift auf einem Schiedsvertrag entspricht nicht dem Erfordernisse des § 577 Abs 3 ZPO und des § 886 ABGB, sofern es sich um den Abschluß eines Einzelvertrages handelt.Eine Stampiglienunterschrift auf einem Schiedsvertrag entspricht nicht dem Erfordernisse des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO und des Paragraph 886, ABGB, sofern es sich um den Abschluß eines Einzelvertrages handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0023776Dokumentnummer
JJR_19351029_OGH0002_0010OB00704_3500000_001