Norm
3.ABGBTeilnov §37Rechtssatz
Der Ersteher kann mit der Löschung der durch Bezahlung berichtigten Pfandrechte nicht die Anmerkung des Rangvorbehaltes nach § 37 der II. Teilnovelle für ein künftig einzutragendes Pfandrecht erwirken.Der Ersteher kann mit der Löschung der durch Bezahlung berichtigten Pfandrechte nicht die Anmerkung des Rangvorbehaltes nach Paragraph 37, der römisch zwei. Teilnovelle für ein künftig einzutragendes Pfandrecht erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0003396Dokumentnummer
JJR_19351029_OGH0002_0030OB00824_3500000_001