RS OGH 2017/6/20 2Ob813/35, 6Ob180/74, 2Ob192/98v, 7Ob31/01m, 2Ob153/07z, 10Ob58/08i, 2Ob189/11z, 8O

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Veröffentlicht am 29.10.1935
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Rechtssatz

Gegenstand der Inventur bildet das in den Nachlass gehörige Vermögen, also trotz des Hinzurechnungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten nicht auch die vom Erblasser verschenkten Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitze befanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0007869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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