RS OGH 1935/11/6 1Ob841/35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1935
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Norm

AKB §7
VersVG §6 B1
VersVG §33
VersVG §158c

Rechtssatz

1.) Der Versicherer kann sich auf die Unterlassung der Anzeige von dem Schadensfalle durch den Versicherungsnehmer dann nicht berufen, wenn er von dem Schadensfalle auf eine andere Weise als durch den Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt hat; zu Erhebungen über den Schadensfall und über einen vom Beschädigten gegen den Versicherungsnehmer angestrengten Rechtsstreit ist der Versicherer nicht verpflichtet.

2.) Der vom Versicherungsnehmer verschuldete Eintritt eines Verwirkungstatbestandes vernichtet den Versicherungsanspruch und das gesetzliche Pfandrecht des Beschädigten.

3.) Die Feststellung des Bestandes und der Höhe der dem Versicherer obliegenden Leistung wird dadurch nicht beeinflußt, daß über die vom Beschädigten gegen den Versicherungsnehmer eingebrachte Schadenersatzklage ein Versäumnisurteil gegen den Versicherungsnehmer erging.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 841/35
    Entscheidungstext OGH 06.11.1935 1 Ob 841/35
    Veröff: SZ 17/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0080759

Dokumentnummer

JJR_19351106_OGH0002_0010OB00841_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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